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Aufgaben & Zuständigkeiten

Die Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich Regulierung der netzgebundenen Energieversorgung regelt weitestgehend § 54 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Danach nehmen

„Die Aufgaben der Regulierungsbehörde […] die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr.“

§ 54 Abs. 1 EnWG

„Den Landesregulierungsbehörden obliegt

1. […]

2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a,

3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind,

4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 6a bis 7a,

5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14 bis 16a,

6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen sind,

7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19,

8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33 und

9. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 und 4 [Anm.: geschlossene Verteilernetze],

soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.“

§ 54 Abs. 2 S. 1 EnWG

Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur ist jedoch immer dann gegeben,

„[…] wenn ein Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz über das Gebiet eines Landes hinausreicht.“


§ 54 Abs. 2 S. 2 EnWG

Außerdem besteht zugunsten der Bundesnetzagentur eine Auffangzuständigkeit:

„Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. „


§ 54 Abs. 3 S. 1 EnWG


Netzbetreiber und Internetadressen

In der Anlage finden Sie eine Liste mit den Netzbetreibern und deren Internetadressen, für die die Regulierungskammer Niedersachsen zuständig ist.

  Netzbetreiber_2024_Stand_09-04-2024

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