Festlegung § 21 Abs. 3 S. 1, S. 4 Nr. 1 f) und S. 5 EnWG und § 21a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 11 und 12 sowie S. 4 EnWG
Festlegungsverfahren zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU 2.0)
Az. 55-29411/010-0011
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Festlegung
Die Regulierungskammer Niedersachsen hat gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit § 21 Abs. 3 S. 1, S. 4 Nr. 1 f) und S. 5 EnWG und § 21a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 11 und 12 sowie S. 4 EnWG am 27.09.2024 eine Festlegung zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen gegenüber den Betreibern von Gasverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 8 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen erlassen:
Hinweise:
Den Beschluss der Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur vom 25.09.2024 zu dem dortigen Festlegungsverfahren zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU 2.0) einschließlich der Anlage A zu KANU 2.0 sowie das von der Bundesnetzagentur zur Ermittlung des Transformationselements zur Verfügung gestellte Berechnungstool finden Sie unter folgendem Link auf der Internetseite der Bundesnetzagentur:
Internetseite BNetzA zu KANU 2.0
Sofern Gasverteilernetzbetreiber von der Möglichkeit einer Änderung ihres Antrags für den Kapitalkostenaufschlag betreffend des Jahres 2025 Gebrauch machen möchten, verwenden SIe bitte den von der BK 9 der Bundesnetzagentur neu veröffentlichten Erhebungsbogen, den Sie unter folgendem Link auf der Internetseite der Bundesnetzagentur abrufen können:
Bitte denken Sie daran, Unterlagen an die Regulierungskammer Niedersachsen zu senden und nicht an die Bundesnetzagentur!
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Verfahrenseröffnung und Konsultation des Festlegungsentwurfs
Mit Datum vom heutigen Tage (02.08.2024) hat die Regulierungskammer Niedersachsen ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit § 21 Abs. 3 S. 1, S. 4 Nr. 1 f) und S. 5 EnWG und § 21a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 11 und 12 sowie S. 4 EnWG gegenüber den Betreibern von Gasverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 8 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen eröffnet (Az. 55-29411/010-0011).
Gegenstand des Verfahrens ist die Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU 2.0, Az. GBK-24-02-2#1 vom xx.xx.2024). Die Regulierungskammer Niedersachsen beabsichtigt, die Bestimmungen der Tenorziffer 5, 7 S. 3 und 4, 8 S. 10 und 11 sowie Tenorziffer 9 der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU 2.0, GBK-24-02-2#1 vom xx.xx.2024) auch auf Betreiber von Gasverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 8 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Niedersachsen zur Anwendung zu bringen.
Den Entwurf einer entsprechenden Festlegung der Regulierungskammer Niedersachsen hat die Regulierungskammer am heutigen Tage (02.08.2024) veröffentlicht:
Stellungnahmen zu dem Festlegungsentwurf der Regulierungskammer Niedersachsen können unter dem Aktenzeichen
55-29411/010-0011
bis zum
21.08.2024 (Eingang bei der Regulierungskammer Niedersachsen)
über den individuellen Sharepointzugang
oder
das Funktionspostfach der Regulierungskammer Niedersachsen
regulierungskammer@mu.niedersachsen.de
eingereicht werden.