Niedersachsen klar Logo

Regulierungskonto

Netzbetreiber sind gemäß § 4 Abs. 4 S. 3 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres einen Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5 ARegV (Regulierungskonto) zu stellen.


Bitte nutzen Sie dafür die verlinkten Erhebungsbögen:


Erhebungsbogen 2023 für Gasnetzbetreiber

Erhebungsbogen 2023 für Stromnetzbetreiber


Bitte senden Sie die Unterlagen ausschließlich elektronisch bis zum 31. Dezember an das Postfach der Regulierungskammer Niedersachsen regulierungskammer@mu.niedersachsen.de oder stellen Sie die Unterlagen ins Share point ein.

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.06.2014
zuletzt aktualisiert am:
20.11.2024

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln